Bildungszeit jetzt für alle Ehrenamtlichen im Sport möglich
- Bildungszeitgesetz stärkt das ehrenamtliche Engagement im Sport
- Sport und Wirtschaftsministerium vereinbaren unbürokratische Regelung
- WLSB ist anerkannter Träger für Bildungszeit und damit auch seine Mitgliedsverbände
Ab sofort können alle Ehrenamtlichen in den Sportvereinen Württembergs das Bildungszeitgesetz für Aus- und Fortbildungen der Sportverbände nutzen. Die mit dem baden-württembergischen Wirtschaftsministerium getroffene Regelung sieht dies für alle Lehrgänge vor, die zum Lizenzsystem des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zählen. Damit können Trainer und Übungsleiter genauso wie etwa Vorstandmitglieder oder Jugendleiter fortan bei ihrem Arbeitgeber die fünftägige Bildungszeit beantragen.
Die Vereinbarung umfasst alle Sportfachverbände von Aikido bis Volleyball, die Mitglied im Württembergischen Landessportbund (WLSB) sind. „Das Bildungszeitgesetz ist sehr wichtig für den gesamten Sport. Deshalb wollten wir alle unsere Sportverbände mit ins Boot bekommen. Denn vom Bildungszeitgesetz müssen auch die kleineren, stark ehrenamtlich geprägten Verbände profitieren können“, sagt WLSB-Präsident Klaus Tappeser. Der WLSB war vor einem Monat bereits als Bildungsträger im Rahmen des Bildungszeitgesetzes anerkannt worden ist.
"Der WLSB und seine Verbände setzen zum einen die Anforderungen der DOSB-Rahmenrichtlinien in der Aus- und Fortbildung um. Darüber hinaus hat er aber für sich und die Mitgliedsverbände vor Jahren schon weitergehende Qualitätsstandards eingeführt“, sagt WLSB-Vizepräsident Rolf Schmid, der im Verband für Bildung zuständig ist. Daher sei es nur folgerichtig, dass die WLSB-Mitgliedsverbände keinen eigenen Antrag auf Anerkennung stellen müssen, ergänzt Schmid. Dieser wird nur benötigt, wenn auch für Lehrgänge außerhalb des DOSB-Lizenzsystems, etwa für Schieds- und Kampfrichter, Bildungszeit möglich sein soll.
Der Sport ist die größte Personenvereinigung im Land und lebt vom ehrenamtlichen Engagement der Menschen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen sichert die Qualität der Sportangebote und stärkt die Kompetenz und damit die Freude an der ehrenamtlichen Vereinsarbeit. Das Bildungszeitgesetz, das es in allen Bundesländern bis auf Bayern und Sachsen gibt, ist daher ein wichtiger Baustein zur Förderung des Engagements im Verein. Laut kürzlich veröffentlichtem Freiwilligensurvey des Bundesfamilienministeriums beendet die Hälfte aller Ehrenamtlichen ihr Engagement, weil es mit den beruflichen Anforderungen kollidiert.
Die Anerkennung wird befristet auf drei Jahre erteilt.
Weitere Informtionen zum Bildungszeitgesetz finden Sie unter www.bildungszeit-bw.de.
Wichtige Informationen zum Bildungszeitgesetz
Der Anspruch auf Bildungszeit besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg, für Auszubildende sowie für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, deren Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes sowie Richterinnen und Richter des Landes gilt das BzG BW entsprechend.
Für Beschäftigte beträgt der Freistellungsanspruch fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Für Auszubildenden und für Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.
Nach § 7 Absatz 1 BzG BW ist Anspruch auf Bildungszeit gegenüber dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, spätestens aber acht Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich geltend zu machen. Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 BzG BW entscheidet der Arbeitgeber über einen Bildungszeitantrag gegenüber der oder dem Beschäftigten unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung.
Das empfohlene Formular zur Beantragung von Bildungszeit gem. § 7 BzG BW (Stand: 01.02.2016) finden Sie hier.
- Antrag auf Bildungszeit101 KB
- Bildungszeitmaßnahmen dürfen nur von hierzu anerkannten Bildungseinrichtungen veranstaltet werden. Der Handballverband Württemberg ist über den WLSB eine anerkannte Bildungseinrichtung.
- Als Bildungsmaßnahmen gelten die Angebote innerhalb des Lizenzsystems des DOSB, d.h. alle Angebot der Trainer-Aus- und Fortbildung. Im Bereich des HVW werden diese Maßnahmen mit dem Hinweis auf das Bildungszeitgesetz veröffentlicht.
- Bildungszeitangebote können ein- oder mehrtägig sein.
- Der Unterricht pro Tag muss durchschnittlich mindestens sechs Zeitstunden (ohne Pausenzeiten) = 8 Fortbildungsstunden umfassen.